Die AGB Satzung
                   
1
Die Arbeitsgemeinschaft der in der Behindertenarbeit tätigen Vereinigungen (AGB) mit Sitz in 45478 Mülheim an der Ruhr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck der AGB ist der Abbau von materiellen und ideellen Barrieren für Menschen mit Handicap, die nämlich infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Sie regt die Verwirklichung sachgerechter Hilfen von Menschen mit Behinderungen im Sinne des vorstehenden Satzes bei Rat, Verwaltung und privaten Trägern an.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Einladung zu Informationsveranstaltungen der Mülheimer Selbsthilfegruppen und Vereine in der Behindertenarbeit.

2
Die AGB ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3
Mittel der AGB  dürfen nur für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der AGB.

4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5
Bei Auflösung der AGB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der AGB an die Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter e.V. in Nordrhein-Westfalen (LAG SB NRW), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

6 Zusammensetzung
Der AGB können alle in der Behindertenarbeit tätigen Personen angehören.

7 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind jeweils eine/ein Vertreter/in der Sebsthilfegruppen, Behindertenorganisationen und –einrichtungen sowie der Ratsfraktionen.

8 Aufnahme
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

9 Ausschluss
Für den Ausschluss von Mitgliedern und Teilnehmern bedarf es eiiner 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über den Antrag wird auf der nächsten Sitzung abgestimmt. Ihnen wird Gelegenheit zur Anhörung gegeben.

10 Mitgliederversammlung
Die/der Vorsitzende lädt mindestens 3 mal jährlich unter Vorlage einer Tagesordnung ein. Auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen abzuhalten.

11 Niederschrift
Die/der Schriftführer/in fertigt von der Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die bei der nächsten Vorstandssitzung vorliegen und mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung verschickt werden muss.

12 Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.
Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
der/dem Schriftführer/in
bis zu vier Beisitzer/innen
Die/der Behindertenkoordinator/in nimmt an der Vorstandssitzung beratend teil.
Der/die Vorsitzende vertritt die AGB nach außen und wird von der/dem 2. Vorsitzenden vertreten.
Jährlich finden mindestens 6 Vorstandssitzungen statt.

13 Geschäftsführung
Die/der Behindertenkoordinator/in führt die laufenden Geschäfte und ist insofern an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Sie/er ist für die Vor- und Nachbereitung von Vorstandssitzungen und Arbeitskreisen zuständig.

14 Arbeitskreise
Der Vorstand kann zur Klärung bestimmter Fragen Arbeitskreise bilden, denen ein Vorstandsmitglied angehören soll. Die Arbeitsergebnisse werden ihm zur Verabschiedung vorgelegt.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 10.5.2007

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